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   OLG Hamm, 16.09.2022 - 11 U 11/22   

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https://dejure.org/2022,27446
OLG Hamm, 16.09.2022 - 11 U 11/22 (https://dejure.org/2022,27446)
OLG Hamm, Entscheidung vom 16.09.2022 - 11 U 11/22 (https://dejure.org/2022,27446)
OLG Hamm, Entscheidung vom 16. September 2022 - 11 U 11/22 (https://dejure.org/2022,27446)
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Volltextveröffentlichungen (5)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2023, 240
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (7)

  • BGH, 29.11.2016 - VI ZR 208/15

    Haftung des Unfallversicherungsträgers bei Fehlern des Durchgangsarztes im

    Auszug aus OLG Hamm, 16.09.2022 - 11 U 11/22
    Ausreichend für die Haftung der Beklagten ist, dass der Durchgangsarzt F die Ärztin G im Rahmen des ihm anvertrauten öffentlichen Amts tätig werden und seine damit verbundenen Befugnisse wahrnehmen ließ (BGH, Urteil vom 29.11.2016, VI ZR 208/15 - Rz. 30 juris).

    Der Bundesgerichtshof, dessen Rechtsprechung der Senat folgt, hat aber bereits mit Urteil vom 29.11.2016 (VI ZR 208/15) entschieden, dass auch die vom Durchgangsarzt durchgeführte Erstversorgung der Ausübung seines öffentlichen Amtes zuzurechnen ist.

    Denn bereits in seiner Entscheidung vom 29.11.2016 (VI ZR 208/15) hat der Bundesgerichtshof ausgeführt, dass es sich bei der Entscheidung des Durchgangsarztes über das "Ob" und "Wie" der weiteren Heilbehandlung und der von ihm nach § 27 Abs. 1 SGB VII durchgeführten notwendigen Erstversorgung der Verletzung um zwei eigenständig nebeneinander tretende Tätigkeiten des Durchgangsarztes handelt, die ineinander übergehen und auch aus Sicht des Geschädigten einen einheitlichen Lebensvorgang darstellen, der nicht in haftungsrechtlich unterschiedliche Tätigkeitsbereiche aufgespalten werden kann; die Betrachtung der vom Durchgangsarzt zu treffenden Maßnahmen als einheitlichen Lebensvorgang vermeide die in der Praxis beklagten Schwierigkeiten bei der Bestimmung der Passivlegitimation; denn in dem Durchgangsarztbericht dokumentiere der Durchgangsarzt selbst die Art der Erstversorgung (durch den D-Arzt) (BGH, a.a.O. - Rz. 26 und 28 juris).

  • BGH, 10.03.2020 - VI ZR 281/19

    Haftung eines vom Durchgangsarzt nach Anordnung der besonderen Heilbehandlung

    Auszug aus OLG Hamm, 16.09.2022 - 11 U 11/22
    Soweit die Beklagte geltend macht, dass der von der Ärztin durchgeführte operative Eingriff nicht mehr der durchgangsärztlichen Tätigkeit zuzurechnen sei, weil der Bundesgerichtshof zwischenzeitlich mit seiner Entscheidung vom 10.03.2020 (VI ZR 281/19) klargestellt habe, dass mit der Entscheidung des Durchgangsarztes über das "Ob" und "Wie" der Weiterbehandlung eine zeitliche Zäsur dahingehend eintrete, dass dieser Entscheidung nachfolgende Behandlungsmaßnahmen bereits Teil der Heilbehandlung und damit privat-rechtlicher Natur seien, kann dem nicht gefolgt werden.

    Unabhängig davon lässt sich der von der Beklagten angeführten Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 10.03.2020 (VI ZR 281/19) aber auch nicht entnehmen, dass sich die durchgangsärztliche Erstversorgung allein auf diejenigen Behandlungsmaßnahme beschränkt, die vor der vom Durchgangsarzt zu treffenden Entscheidung über die Anordnung der allgemeinen oder besonderen Heilbehandlung durchgeführt wurden bzw. die allein für diese Entscheidung notwendig sind.

    Im Licht dieser Ausführungen des Bundesgerichtshofs kann aber dessen spätere Entscheidung vom 10.03.2020 (VI ZR 281/19), wonach der Durchgangsarzt mit seiner Entscheidung der Anordnung der besonderen Heilbehandlung die Zäsur zwischen seinen hoheitlichen Pflichten und dem anschließenden privatrechtlichen Behandlungsverhältnis schafft (BGH, a.a.O. - Rz. 22 juris), allein dahin verstanden werden, dass die vom D-Arzt durchgeführte Erstversorgung der Verletzung nicht unter dem vorgenannten Begriff der Weiterbehandlung fällt, weil anderenfalls der aus der vom Durchgangsarzt vorgenommenen Erstversorgung und seiner Entscheidung über das "Ob" und "Wie" der Heilbehandlung bestehende einheitliche Lebensvorgang haftungsrechtlich in unterschiedliche Tätigkeitsbereiche aufgespalten werden würde.

  • BGH, 15.02.2022 - VI ZR 937/20

    BGH verwirft sog. "taggenaue Berechnung" des Schmerzensgeldes

    Auszug aus OLG Hamm, 16.09.2022 - 11 U 11/22
    Auf der Grundlage dieser Gesamtbetrachtung ist eine einheitliche Entschädigung für das sich insgesamt darbietende Schadensbild festzusetzen, die sich jedoch nicht streng rechnerisch ermitteln lässt (BGH, Urteil vom 15.02.2022, VI ZR 937/20 - Rz. 13 juris).
  • BGH, 19.12.1969 - VI ZR 111/68

    Überprüfung der Bemessung des Schmerzensgeldes durch das Revisionsgericht;

    Auszug aus OLG Hamm, 16.09.2022 - 11 U 11/22
    Insoweit eröffnet der in § 253 Abs. 2 BGB vorgeschriebene Maßstab der Billigkeit vielmehr dem Richter einen Spielraum, den er durch eine Einordnung des Streitfalles in die Skala der in anderen, vergleichbaren Fällen zugesprochenen Schmerzensgelder ausfüllen muss (KG Berlin, Urteil vom 02.09.2002, 12 U 1969/00 - Rz. 103 juris, noch zu § 847 BGB a.F., zur Orientierung an in anderen Fällen von der Rechtsprechung zugebilligten Beträgen vgl. auch: BGH, Urteil vom 19.12.1969, VI ZR 111/68 - Rz. 13 juris).
  • KG, 02.09.2002 - 12 U 1969/00

    Schadensersatz und Schmerzensgeld: Haftung für die Verursachung eines

    Auszug aus OLG Hamm, 16.09.2022 - 11 U 11/22
    Insoweit eröffnet der in § 253 Abs. 2 BGB vorgeschriebene Maßstab der Billigkeit vielmehr dem Richter einen Spielraum, den er durch eine Einordnung des Streitfalles in die Skala der in anderen, vergleichbaren Fällen zugesprochenen Schmerzensgelder ausfüllen muss (KG Berlin, Urteil vom 02.09.2002, 12 U 1969/00 - Rz. 103 juris, noch zu § 847 BGB a.F., zur Orientierung an in anderen Fällen von der Rechtsprechung zugebilligten Beträgen vgl. auch: BGH, Urteil vom 19.12.1969, VI ZR 111/68 - Rz. 13 juris).
  • OLG Oldenburg, 18.01.1994 - 5 U 99/93

    Schadensersatz und Schmerzensgeld: Arzthaftung, Behandlungsfehler, Chirurgie

    Auszug aus OLG Hamm, 16.09.2022 - 11 U 11/22
    Mit der bereits vom Landgericht zitierten Entscheidung des OLG Oldenburg vom 18.01.1994 (5 U 99/93) wurde ebenfalls ein Schmerzensgeld von 3.000,- EUR (das würde heute einem Schmerzensgeld von 4.300,- EUR entsprechen) zuerkannt für die fehlerhafte Behandlung einer Mittelfingerverletzung.
  • OLG Düsseldorf, 28.05.2001 - 1 U 173/00
    Auszug aus OLG Hamm, 16.09.2022 - 11 U 11/22
    Mit der ebenfalls vom Land zitierten Entscheidung des OLG Düsseldorf vom 28.05.2001 (1 U 173/00) wurde ein Schmerzensgeld von 2.000,- EUR für eine 8 cm lange Risswunde an der Hand und eine Sehnenverletzung am Mittelfinger zugesprochen.
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